Rz. 1005
Der Forderungsübergang nach § 86 VVG ist von der tatsächlichen Erbringung von Versicherungsleistungen abhängig.[615] Nur wenn die private Krankenversicherung zahlt, findet dann (Zug-um-Zug) auch ein Forderungswechsel (aber nur) im Umfang der Leistung statt.
Rz. 1006
Für den Forderungsübergang nach § 86 I VVG ist nicht entscheidend, ob dem leistenden Versicherer die Möglichkeit zugestanden hätte, sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung[616] oder Eingreifens einer Subsidiaritätsklausel[617] zu berufen. Zahlt der private Versicherer (Leistung trotz Leistungsverweigerungsrecht), kommt es prinzipiell zu einem Forderungsübergang; es sind aber das Quotenvorrecht und die Schadenkongruenzen zu beachten (siehe auch § 2 Rn 402; § 5 Rn 240). U.U. sind aber Bereicherungsansprüche der Privatversicherung gegenüber einem eintrittspflichtigen SVT zu beachten.[618]
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