Rz. 1342
Soweit der Hinterbliebene bei Erziehung von Kindern Erziehungsgeld erhält, ist dieses wie eigenes Einkommen zu werten, da das Erziehungsgeld in Abhängigkeit vom Einkommen gezahlt wird.
Rz. 1343
Entfällt Erziehungsgeld wegen des Todes eines Kindes, ist dieses ebenso wenig ein ersatzfähiger Schaden wie der todesbedingte Wegfall von Kindergeld.
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