Rz. 1932
War der Verletzte im Unfallzeitpunkt noch nicht verbeamtet, erfolgt der Forderungsübergang erst mit dem Erwerb der Beamtenstellung.[1228]
Rz. 1933
Trifft die Leistungspflicht, da der Verletzte zu einem späteren Zeitpunkt nunmehr verbeamtet wird, nicht mehr einen SVT, sondern den öffentlichen Dienstherrn, erwirbt dieser vom SVT die zunächst auf diesen übergegangenen Schadenersatzansprüche des Verletzten.[1229] Der Dienstherr ist Rechtsnachfolger[1230] des SVT mit allen daraus folgende Konsequenzen (Vereinbarung zur Haftungsquote, Verjährung; Abfindungsvergleich). Eine Abfindung des SVT verhindert dann den Forderungsübergang auf den Dienstherrn.[1231]
Rz. 1934
Auch der Geschädigte selbst kann Rechtsvorgänger des beamtenrechtlichen Dienstherrn sein und mit Wirkung gegen diesen bei einem Abfindungsvergleich den Forderungsübergang vereiteln oder beeinträchtigen (Abfindung, Quotenvereinbarung, Verjährung).
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