Rz. 1044
Die Barleistungen gehen nicht selten über das aus der gesetzlichen Rentenversicherung bekannte Maß deutlich hinaus.
Rz. 1045
Rentenansprüche gegen das Versorgungswerk genießen (eingeschränkten) Pfändungsschutz.[648]
(1) Berufsunfähigkeitsrente
Rz. 1046
Kongruenz besteht zum vom Leistungsträger nachzuweisenden Verdienstausfallschaden des Verletzten, ferner zum Ausfallschaden als Hausfrau/-mann (soweit dieser auf § 842 BGB beruht).
Rz. 1047
Berufsunfähig ist ein Mitglied, das nicht mehr in der Lage ist, seiner beruflichen Tätigkeit in nennenswertem Umfang nachzugehen. Für die Auslegung des Begriffes der "Berufsunfähigkeit" ist nicht ohne weiteres auf die Definitionen der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 SGB VI) zurück zu greifen.[649] Vergleiche mit den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung oder der Berufsunfähigkeitsversicherung der privaten Lebensversicherung passen nicht.
Rz. 1048
Der berufsständische Berufsunfähigkeitsbegriff beschreibt eine berufsbezogene volle Erwerbsminderung. Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bleiben dabei regelmäßig berücksichtigt. Unter welchen Voraussetzungen Berufsunfähigkeit von Versorgungswerksmitgliedern vorliegt, welchen Grad sie erreichen muss und ob und in welchem Umfang eine Verweisung auf andere Tätigkeiten zulässig ist, bestimmt sich allein nach Landesrecht (unter Berücksichtigung etwaiger satzungsrechtlich normierter Besonderheiten des jeweiligen Versorgungswerkes). Für eine anspruchsbegründende Berufsunfähigkeit müssen Möglichkeiten einer Berufsausübung (z.B. als Anwalt oder Arzt) krankhaft bedingt so stark eingeschränkt sein, dass ihr eine existenzsichernde Funktion nicht mehr zukommen kann, auch wenn die Verrichtung einzelner berufstypischer Tätigkeiten noch möglich ist.[650] Unter Existenzsicherung ist dabei allerdings nicht die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards zu verstehen.[651]
Rz. 1049
Eine Berufsunfähigkeitsrente wird i.d.R. zunächst auf Zeit gewährt. Für eine Dauerrente ist regelmäßig die Einstellung der beruflichen Tätigkeit[652] (u.U. auch keine Bestellung eines Vertreters[653]) und gegebenenfalls Rückgabe berufsspezifischer Zulassung[654] (z.B. Anwaltszulassung) Voraussetzung.
(2) Altersrente
Rz. 1050
Regelaltersrente erhält, wer die Wartezeit erfüllt und ein vorgegebenes Lebensalter (zumeist das 65. Lebensjahr) vollendete. Viele Versorgungswerke ermöglichen auch den vorgezogenen Ruhestand bei gleichzeitiger Leistungskürzung, eröffnen aber gleichzeitig andererseits auch den späteren Ruhestand mit Leistungsmehrung. Eine Anpassung der Altersgrenzen (Anhebung bis zum 67. Lebensjahr) erfolgte bei den Versorgungswerken unterschiedlichen und nicht parallel zu Anhebungen des SGB VI bzw. Beamtenrechtes. Die Altersrente ist dem Träger schadenersatzrechtlich nicht zu ersetzen.
Rz. 1051
Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung wie in der gesetzlichen Rentenversicherung sehen die Versorgungswerke i.d.R. nicht vor.
Rz. 1052
Renten unterliegen der Beitragspflicht in der Kranken-/Pflegeversicherung, § 229 I Nr. 3 SGB V.
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