Rz. 899
Während die Unterscheidung, ob es sich um einen Arbeitswegeunfall (§ 8 II Nr. 1 SGB VII) oder Betriebswegeunfall (§ 8 I SGB VII) handelt, zwar für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes bedeutungslos (§ 7 I SGB VII) ist, hat diese Differenzierung aber entscheidende Bedeutung für die Freistellung eines Schädigers nach den §§ 104 ff. SGB VII.
Rz. 900
Im Sozialversicherungsrecht (für das beamtenrechtliche Dienstrecht gilt Entsprechendes) wird zwischen folgenden Unfallsituationen unterschieden:[521]
▪ | Beim Arbeitsunfall (Unfall "bei der Arbeit") (§ 8 I SGB VII) kommen §§ 104 ff. SGB VII zur Anwendung. |
▪ | Der Arbeitswegeunfall (Arbeitsstättenweg, Unfall auf dem "Weg von/zur Arbeit" [§ 8 II SGB VII]), ergänzt um die versicherten qualifizierten Umwege (§ 8 II Nr. 2 – 5 SGB VII), steht zwar kraft gesetzlicher Anordnung unter Unfallversicherungsschutz, §§ 104 ff. SGB VII greifen aber nicht. |
▪ | Unfälle auf Wegen können sich auch "bei der Arbeit" ereignen: Der Betriebswegeunfall (§ 8 I SGB VII) ist ein im Betriebsinteresse unternommener Weg, der in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird, Teil der versicherten Tätigkeit ist und damit der Betriebsarbeit gleichsteht. §§ 104 ff. SGB VII kommen zur Anwendung. |
Rz. 901
Die Entscheidung des UVT im Bereich der Beitragsbemessung (§ 162 SGB VII), ob es sich um einen Unfall entweder nach § 8 I SGB VII (Betriebsweg) oder nach § 8 II 1 SGB VII handelt, hat nur Relevanz für die Unternehmerbeitragsberechnung (Malus) und ist für die Beurteilung des Haftungsausschluss nicht bindend.[522]
Rz. 902
Wegeunfall und gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
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