Rz. 1805
Soweit nicht der Bund, sondern der Kostenträger Erstattungsleistungen vornimmt, geht die Forderung auf den Kostenträger über (§ 179 Ia 3 SGB VI).
Rz. 1806
Als Legalzession ist § 179 Ia SGB VI einer erweiternden Analogie auf andere Sozialversicherungsabgaben nicht zugänglich (siehe § 2 Rn 184 ff.).[1156]
Rz. 1807
Nach § 179 I 2 SGB VI erstatten die Kostenträger (i.d.R. SHT) der Einrichtung für Behinderte die von dieser auf der Grundlage des gezahlten Arbeitsentgelts abgeführten RV-Beiträge. Nach § 179 Ia 4 SGB VI ist auch in diesen Fällen der Regress des Kostenträgers gegen den Schädiger zulässig (entsprechend der in § 116 I 2 SGB X vorgesehenen Regelung für den Regress des Beitragsanteils des Sozialleistungsträgers).
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