Rz. 1805

Soweit nicht der Bund, sondern der Kostenträger Erstattungsleistungen vornimmt, geht die Forderung auf den Kostenträger über (§ 179 Ia 3 SGB VI).

 

Rz. 1806

Als Legalzession ist § 179 Ia SGB VI einer erweiternden Analogie auf andere Sozialversicherungsabgaben nicht zugänglich (siehe § 2 Rn 184 ff.).[1156]

 

Rz. 1807

Nach § 179 I 2 SGB VI erstatten die Kostenträger (i.d.R. SHT) der Einrichtung für Behinderte die von dieser auf der Grundlage des gezahlten Arbeitsentgelts abgeführten RV-Beiträge. Nach § 179 Ia 4 SGB VI ist auch in diesen Fällen der Regress des Kostenträgers gegen den Schädiger zulässig (entsprechend der in § 116 I 2 SGB X vorgesehenen Regelung für den Regress des Beitragsanteils des Sozialleistungsträgers).

[1156] LG Münster v. 28.5.2009 – 8 S 201/08 – r+s 2009, 436 (Anm. Lemcke). Siehe auch OLG Hamm v. 15.11.2013 – I-25 U 2/13 – jurisPR-VerkR 8/2014 Anm. 1 (Anm. Lang) = r+s 2014, 49 (Revision anhängig BGH VI ZR 546/13 –).

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