Rz. 183

Da gesetzlich angeordnete Forderungsübergänge im Lichte des Art 14 GG zu sehen sind, verbietet sich bereits von daher eine analoge Anwendung von z.B. § 116 SGB X.[150] Siehe auch Kapitel 4 (siehe § 4 Rn 1180).

 

Rz. 184

Im Verwaltungsrecht gilt das Verbot, die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt im Wege der analogen Anwendung einer Norm zu gewinnen;[151] nichts anderes darf für gesetzliche Forderungsübergänge gelten. Der Umstand, dass dem Verletzten für seinen Forderungsverlust eine Gegenleistung angeboten wird, führt nur zu dessen Verpflichtung zur Rechtsübertragung.[152]

[150] Dieses übersieht (in seiner Entscheidung zum AsylbLG) das LG Frankfurt in seinem Kostenbeschluss nach § 91a ZPO v. 29.9.1999 – 2/4 O 132/99 – VersR 2000, 340 (Anm. Bloth/v. Pachelbel). Siehe ergänzend Jahnke "Haftpflichtereignis und Rückgriff der Drittleistungsträger – (nur) ein Überblick" r+s Sonderheft 2011 zum 75. Geburtstag von Hermann Lemcke, S. 43 (zu III.4).
[151] VG Minden v. 29.7.2002 – 6 K 2617/01 – NJW 2003, 1411 (nur Ls.) = NVwZ 2003, 370.
[152] Siehe auch BGH v. 1.12.2009 – VI ZR 221/08 – DAR 2010, 197 = FamRZ 2010, 896 = jurisPR-VerkR 11/2010 Anm. 1 (Anm. Jahnke) = MDR 2010, 381 = NJW-RR 2010, 839 = NJW-Spezial 2010, 169 = NZV 2010, 293 = r+s 2010, 167 = SP 2010, 144 = VersR 2010, 642 = VRS 118, 340 = zfs 2010, 315 (Ob sich Leistungen aus einer betrieblichen Zusatzversorgung im Wege der Vorteilsausgleichung mindernd auf Schadensersatzansprüche wegen entzogenen Unterhalts auswirken, entscheidet sich nach dem Zweck der Drittleistung [vgl. BGH v. 29.11.1977 – VI ZR 177/76 – VersR 1978, 249]. Im Allgemeinen wirken sich Leistungen aus einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung nicht im Wege der Vorteilsausgleichung mindernd auf Schadensersatzansprüche wegen entzogenen Unterhalts aus, weil solche Leistungen regelmäßig nicht dem Schädiger zugutekommen sollen, was schon die Begründung von Abtretungsverpflichtungen der Leistungsbezieher zum Ausdruck bringt. Soweit und sobald ein Empfänger von Leistungen der in Rede stehenden Art in Erfüllung einer solchen, regelmäßig mit einem "Quotenvorrecht" des Leistungsbeziehers verknüpften Abtretungsverpflichtung ihm nach einem Rechtsübergang nach § 116 SGB X auf den SVT noch zustehende Schadensersatzansprüche wegen entzogenen Unterhalts an den Träger der Zusatzversorgung abgetreten hat, verliert er die Aktivlegitimation für die betroffenen Ansprüche.).

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