Rz. 1309
Der Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld setzt die ärztliche Feststellung der vollständigen (100 %) Arbeitsunfähigkeit voraus (siehe § 1 III MB/KT 2009).[817] Der zugrunde zu legende ärztliche Befund kann nicht rückwirkend getroffen oder später nachgeholt werden.[818]
Rz. 1310
Das Krankentagegeld endet mit Eintritt der Berufsunfähigkeit (vgl. § 15 lit. a MBKT 94, § 15 I lit. b MB/KT 2009).[819] Der Bezug einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente aus privatrechtlichem oder sozialrechtlichem Versicherungsverhältnis steht dem Anspruch auf Krankentagegeld entgegen.[820]
Rz. 1311
Die Krankentagegeldversicherung für Erwerbstätige endet nicht ohne weiteres mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte auch bei einer Gesundung von einer neuen Tätigkeit Abstand genommen hätte oder seine Bemühungen um die Aufnahme einer solchen Tätigkeit gescheitert wären.[821]
Rz. 1312
Soweit Krankentagegeld wirksam mit dem Verletztengeld verrechnet wird,[822] geht der Forderungsübergang nach § 116 SGB X jeglicher Regressmöglichkeit der privaten Krankenversicherung vor.
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