Rz. 462
Hinweis
Dazu auch später (siehe Rn 725 ff.).
Rz. 463
Bestand das Sozialversicherungsverhältnis im Unfallzeitpunkt (noch) nicht (beispielsweise Kinder oder sonstige mitversicherte Familienangehörige, Beamte), erwirbt der SVT die Forderung erst mit Beginn des Versicherungsverhältnisses.[320]
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