Rz. 401
Ein gesetzlicher Forderungsübergang ist nicht vorgesehen;[286] allenfalls im Ausnahmefall kann § 86 VVG (§ 67 VVG a.F.) greifen. Es ist bei fehlender Cessio legis die Abtretung möglich.[287]
Rz. 402
Ob sich Leistungen aus einer betrieblichen Zusatzversorgung mindernd auf den Schadenersatzanspruch auswirken, entscheidet sich nach dem Zweck der Drittleistung.[288]
Rz. 403
Der Forderungswechsel erfolgt per Abtretung,[289] wobei die Verpflichtung zur Abtretung häufig in der Satzung geregelt ist. Beispielsweise verpflichtet § 50 VBL-Satzung-2001 (in der Neufassung zum 1.1.2001) den Versicherten/Hinterbliebenen zur Abtretung von Schadenersatzansprüchen. Soweit eine Abtretung verlangt werden kann, besteht i.d.R. ein dem § 86 VVG vergleichbares Quotenvorrecht. Vergleichbares gilt häufig auch für anderweitige Institutionen der betrieblichen Altersversorgung.
Rz. 404
Treffen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mit denen aus der gesetzlichen Renten- und/oder Unfallversicherung zusammen (Konkurrenz), geht der Forderungsübergang auf die SVT vor. Der Träger der betrieblichen Altersvorsorge ist kein SVT.[290] Gegenüber dem Anspruch eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung ist vor allem der Anspruch des UVT (ebenso der gesetzlichen Rentenversicherung) vorrangig zu berücksichtigen.[291] Siehe auch in Kapitel 2 (siehe § 2 Rn 272 ff., 364 f.).
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