Rz. 272

Der Vorrang des § 116 SGB X gilt auch (und erst recht), wenn der Drittleistungsträger seine Rechte aus einem Abtretungsvertrag herleitet (siehe auch Rn 364 f.; § 4 Rn 404).

(1) Betriebliche Altersversorgung

 

Rz. 273

Der Träger der betrieblichen Altersvorsorge ist kein SVT.[215] Gegenüber dem Anspruch eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung ist vor allem der Anspruch des UVT (ebenso der gesetzlichen Rentenversicherung) vorrangig zu berücksichtigen.[216]

 

Rz. 274

 

§ 50 VBL Satzung – Schadenersatzansprüche gegen Dritte (Stand Januar 2013)

1Steht der/dem Versicherten, der/dem Betriebsrentenberechtigten oder einem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen aus einem Ereignis, das die VBL zur Gewährung oder Erhöhung von Leistungen verpflichtet, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so haben die anspruchsberechtigten Personen ihre Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Bruttobetrags der Betriebsrente an die VBL abzutreten.

2Der Übergang kann nicht zum Nachteil der anspruchsberechtigten Personen geltend gemacht werden.

3Verweigern die anspruchsberechtigten Personen die Abtretung oder die Beibringung der erforderlichen Unterlagen, so ist die VBL solange zu einer Leistung nicht verpflichtet.

Ein gesetzlicher Forderungsübergang zugunsten der betrieblichen Altersversorgung ist nicht vorgesehen.[217] Soweit eine Abtretung verlangt werden kann, besteht i.d.R. ein dem § 86 I VVG, § 6 III EFZG vergleichbares Quotenvorrecht (z.B. § 50 S. 2 VBL-Satzung).

[215] OLG Hamm v. 16.10.2003 – 6 U 16/03 – DAR 2004, 144 (nur Ls.) = NJW 2004, 1427 (nur Ls.) = NJW-RR 2004, 317 = NZV 2004, 43 = OLGR 2004, 43 = SP 2004, 153 = VersR 2004, 1425 (Anm. Kerpen) übersieht dieses und behandelt daher – zu Unrecht – beide Hinterbliebenenrenten bei Mithaftung gleich.
[216] OLG Hamm v. 5.11.1976 – 9 U 220/76 – VersR 1977, 740.
[217] OLG Hamm v. 1.9.1992 – 9 U 42/92 – r+s 1992, 413 (Betriebsrente ist auf den Direktanspruch anzurechnen – konkret: Unterhaltsschaden).

(a) Fehlende Übergangsfähigkeit zur Höhe, Mithaftung zum Grund

 

Rz. 275

Treffen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mit denen aus der gesetzlichen Renten- und/oder Unfallversicherung[218] zusammen, geht der Forderungsübergang auf die SVT vor.

 

Rz. 276

Ist der beim unmittelbar Anspruchsberechtigten eingetretene Schaden geringer als die Summe der kongruenten Leistungen von SVT und betrieblicher Altersversorgung, ist der Schaden wegen des zeitlich vorrangigen Forderungsüberganges (§ 116 SGB X) zunächst zwischen den SVT verhältnismäßig zu verteilen. Erst ein danach noch verbleibender Restschaden kann nach erfolgter Abtretung (durch den unmittelbar Geschädigten bzw. dessen Hinterbliebene) vom Träger der betrieblichen Altersversorgung – aber nur unter Beachtung eines Quotenvorrechtes Geschädigten – eingefordert werden.[219]

 

Rz. 277

 

Beispiel 2.14

Nach einem Arbeitsunfall eines Angestellten im öffentlichen Dienst werden Leistungen vom RVT, dem UVT sowie der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst (VBL) an den Geschädigten (AS) erbracht.

Der kongruente Erwerbsschaden beträgt monatlich 3.000 EUR.

RVT und UVT leisten jeweils 2.000 EUR, die VBL 1.000 EUR. Insgesamt zahlen die Drittleistungsträger 5.000 EUR.

 
Aufwand der Beteiligten   geschuldeter Schadenersatzbetrag
Haftung: 100 % 80 % 50 %
kongruenter Schaden 3.000 EUR Ersatz: 3.000 EUR 2.400 EUR 1.500 EUR
Aufwand 1. RVT 2.000 EUR Rechtslage 1.500 EUR 1.200 EUR   750 EUR
2. UVT 2.000 EUR Rechtslage 1.500 EUR 1.200 EUR   750 EUR
3. VBL 1.000 EUR Rechtslage --- --- ---
Rangfolge der bevorrechtigten Befriedigung: 1. unmittelbar anspruchsberechtigte Person, SVT (gleichberechtigt)
2. siehe 1. (gleichberechtigt)
3. Betriebliche Altersversorgung
[218] OLG Hamm v. 5.11.1976 – 9 U 220/76 – VersR 1977, 740.
[219] Siehe auch OLG Hamm v. 24.9.1996 – 27 U 85/96 – r+s 1997, 23; OLG Hamm v. 5.11.1976 – 9 U 220/76 – VersR 1977, 740.

(b) Volle Übergangsfähigkeit zur Höhe, Mithaftung zum Grund

 

Rz. 278

Sind die kongruenten Schadenersatzansprüche ausreichend, die Leistungen der SVT abzudecken, profitieren diese bei Haftungseinwänden nicht vom Eintritt der betrieblichen Altersversorgung.

 

Rz. 279

 

Beispiel 2.15

Nach einem Arbeitsunfall eines Angestellten im öffentlichen Dienst werden Leistungen vom RVT, UVT sowie der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst (VBL) an den Geschädigten (AS) erbracht.

Der kongruente Erwerbsschaden beträgt monatlich 2.400 EUR.

RVT zahlt 800 EUR, UVT leistet 1.200 EUR, die Gesamtleistung der Sozialversicherung beträgt 2.000 EUR. VBL zahlt 200 EUR.

 
Aufwand der Beteiligten   geschuldeter Schadenersatzbetrag
Haftung: 100 % 80 % 50 %
kongruenter Schaden 2.400 EUR Ersatz: 2.400 EUR   1.920 EUR   1.200 EUR
Aufwand 1. RVT 800 EUR Rechtslage   800 EUR    640 EUR    400 EUR
2. UVT 1.200 EUR Rechtslage 1.200 EUR    960 EUR    600 EUR
3. AS[220] 200 EUR Rechtslage   200 EUR 200 EUR[221] 200 EUR[222]
4. VBL 200 EUR Rechtslage   200 EUR 120 EUR[223] ---
Rangfolge der bevorrechtigten Befriedigung: 1. unmittelbar anspruchsberechtigte Person, SVT (gleichberechtigt)
2. siehe 1. (gleichberechtigt)
3. siehe 1. (gleichberechtigt)
4. Betriebliche Altersversorgung
 

Rz. 280

Ist ...

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