(1) Anwendungsbereich
Rz. 1241
Das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG) gewährt Versorgungsleistungen In- und Ausländern (§ 1 IV – VII OEG), die durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff in Deutschland oder auf einem deutschen Schiff bzw. Flugzeug gesundheitlich zu Schaden gekommen sind (§ 1 I OEG).
Rz. 1242
Wurde für den tätlichen Angriff ein Kfz oder ein Anhänger gebraucht, ist das OEG, nicht zuletzt mit Blick auf die Verkehrsopferhilfe (VOH), unanwendbar, § 1 XI OEG. Die in § 7 II StVG enthaltene Einschränkung auf Anhänger, die dazu bestimmt sind, von einem Kfz mitgeführt zu werden, enthält das OEG nicht, was aber auf einem gesetzgeberischen Versehen beruhen dürfte.
(2) Konkurrenz
Rz. 1243
Opfer von Gewalttaten haben Ansprüche u.a. nach Maßgabe des OEG. Bei Konkurrenz von Arbeitsberührung (Unfall im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung oder der beamtenrechtlichen Unfallversorgung) und OEG geht der aus der Arbeitstätigkeit herrührende Versicherungsschutz der Versorgung nach dem OEG vor.
Rz. 1244
Steht eine Verrichtung sowohl als Beschäftigung als auch als Nothilfe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, geht die Beschäftigungsversicherung vor; es kommt nicht darauf an, welchem Zweck die Tätigkeit vorrangig gedient hat.[778] Der Schutz nach dem OEG hat wie die Versicherung als Unglückshelfer[779] Ausnahmecharakter und ist deshalb gegenüber der Versicherung als Beschäftigter grundsätzlich subsidiär (siehe § 135 I Nr. 5 SGB VII);[780] wo der Schwerpunkt der den Versicherungsschutz begründenden Verrichtung dabei liegt, ist ohne Bedeutung.
(3) Psychischer Schaden
Rz. 1245
Die Schädigung kann auch psychischer Natur sein.[781]
Rz. 1246
Ansprüche können auch vergleichbar der Schockschadenrechtsprechung bestehen.[782] Eine Anlehnung an die Rechtsprechung der Zivilgerichte ist darin begründet, dass die Ansprüche nach dem OEG wirtschaftlich betrachtet eine Art Ausfallbürgschaft des Staates für die oft nicht durchsetzbaren Ersatzforderungen der Opfer darstellt.[783] Maßgebliches Kriterium für den erforderlichen engen Zusammenhang zwischen der das Primäropfer betreffenden Gewalttat und den psychischen Auswirkungen beim Sekundäropfer ist die zeitliche und örtliche Nähe zum primär schädigenden Ereignis und/oder die personale Nähe zum Primäropfer.[784]
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