Rz. 1653

 

§ 120 SGB X – Übergangsregelung[1081]

(1) 1Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende Recht weiter.

2Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten, sind § 116 Absatz 1 Satz 2 und § 119 Absatz 1, 3 und 4 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und darüber noch nicht abschließend entschieden ist.

(2) § 111 Satz 2 und § 113 Absatz 1 Satz 1 sind in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren.

(3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar 2001 bereits abschließend entschiedenen Fällen ausgeschlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht erfolgt ist.

[1081] Erstmals eingefügt durch Art. 10 Nr. 8 Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) v. 31.12.2000 BGBl I 2000, 1983. Bekanntmachung der Neufassung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch v. 18.1.2001 BGBl I 2001, 130.

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