Rz. 1529

 

Hinweis

Näheres dazu in Kapitel 2 (siehe § 2 Rn 603 ff.).

(1) Anspruchsverlust

 

Rz. 1530

Der Haftungsausschluss wegen Arbeitsunfall nach §§ 104 ff. SGB VII (bis 31.12.1996: §§ 636 f. RVO) schließt auch Ansprüche nach § 119 SGB X aus.[935]

 

Rz. 1531

Wenn der Direktanspruch aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 104 ff. SGB VII (bis 31.12.1996: §§ 636 f. RVO) ausgeschlossen ist, gilt dieser Ausschluss auch für den Regress nach § 119 SGB X. Der Beitragsregress ist der Direktanspruch, er wird nur vom RVT treuhänderisch geltend gemacht; der Regress nach § 119 SGB X folgt nur den Kriterien des Direktanspruches.

[935] Geigel-Plagemann, Kap. 30 Rn 139.

(2) § 110 SGB VII, § 640 RVO

 

Rz. 1532

Der Anspruch nach § 110 SGB VII (bis 31.12.1996: § 640 RVO) erfasst nur die eigenen (originären) Aufwendungen der SVT (UVT, RVT) aufgrund der Sozialgesetzbücher, nicht aber den vom RVT (nur) treuhänderisch geltend zu machenden, auf § 119 SGB X gestützten, Direktanspruch wegen entgangener RV-Beiträge.

 

Rz. 1533

Hat der Schadenersatzpflichtige an den RVT Zahlungen erbracht, sind diese nach § 812 BGB zurückzuerstatten; die Buchung der Zahlung als Pflichtbeitrag auf dem Beitragskonto stellt keine Entreicherung (§ 818 BGB) dar.[936]

[936] Siehe auch BGH v. 28.1.2014 – VI ZR 248/13 –.

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