Rz. 882

Anträge auf Sozialleistungen sind materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung und beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Der Antrag gilt erst in dem Moment als gestellt, in dem er dem zuständigen Träger zugeleitet wurde (§ 16 SGB I). Während Leistungen aus der übrigen sozialen Absicherung (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Arbeitsförderung) grundsätzlich nur auf Antrag erbracht werden (§ 19 S. 1 SGB IV), erfolgen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung von Amts wegen, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 19 S. 2 SGB IV).

 

Rz. 883

Der Versicherungsschutz (und damit die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung) steht nicht zur Disposition des Verletzten (bzw. seiner Hinterbliebenen).

 

Rz. 884

Sobald die objektiven Voraussetzungen (z.B. Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnliches tatsächliches Verhältnis i.S.v. § 2 II SGB VII) erfüllt werden, tritt die gesetzliche Unfallversicherung in Kraft, und zwar ohne dass es einer Rechtshandlung der Beteiligten (z.B. Anmeldung, Antrag; siehe § 19 S. 2 SGB IV) bedarf und ohne dass der Arbeitgeber (oder eine als Arbeitgeber geltende Person, z.B. bei § 2 II SGB VII) einer Beitragspflicht nachgekommen ist (Zwangsversicherung).[506] Schutz besteht für die Versicherten auch, wenn keine Beiträge gezahlt sind; ferner auch bei unwirksamen Arbeitsverhältnissen. Dies bedeutet letztlich, dass auch Schwarzarbeiter, wie § 110 Ia SGB VII und § 7 II SGB VII zeigen, Versicherungsschutz genießen können.[507]

[506] OLG Karlsruhe v. 30.12.1975 – 9 U 225/74 – r+s 1978, 212 (nur Ls.) = VersR 1978, 830 (nur Ls.).
[507] Siehe Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, § 2 Rn 660 ff., Wussow-Zoll, Kap. 32 Rn 14.

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