Rz. 1266

Bei freiwilliger Sozialversicherung (vor allem als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft) erfolgt ein gesetzlicher Forderungsübergang (§ 116 SGB X), da die gesetzliche Regelung in § 116 SGB X nicht zwischen freiwilliger und Pflichtversicherung unterscheidet. Die Barleistungen sind von daher anspruchsmindernd bei der Forderung des unmittelbar Verletzten zu berücksichtigen (siehe § 5 Rn 167, insbesondere Fn 128).

 

Rz. 1267

Leistungen aus privater Schadenvorsorge sind demgegenüber auf einen Schadenersatzanspruch nicht anzurechnen, sofern und soweit es sich um Summenversicherungen handelt. Der Übergang einer Schadenersatzforderung auf den aufgrund eigener vertraglicher Vereinbarung mit dem Verletzten eintrittspflichtigen Versicherer findet nach § 86 VVG (§ 67 VVG a.F.) nur bei Schadenversicherungen, nicht aber bei Summenversicherern statt (arg.e. § 178a II 1 VVG a.F.). Der Geschädigte, der sich diese Leistungen durch eigene Prämienzahlungen außerhalb des Sozialrechtes durch freiwillige Prämien erkauft, muss sich diese Drittleistungen nicht auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen.

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