Rz. 1416

§ 119 SGB X begründet keine sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht, sondern schafft nur einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch, übergegangen vom Geschädigten auf den RVT.[884] Es besteht also kein Beitragsanspruch des SVT, § 119 SGB X regelt vielmehr den Übergang eines vorhandenen Beitragsanspruchs des Geschädigten. Daher finden die sozialrechtlichen Verjährungs- und Entrichtungsfristen hinsichtlich der Entrichtung der nach § 119 SGB X geschuldeten Beiträge keine Anwendung.[885]

 

Rz. 1417

Ein etwaiger Vermögensschaden beim SVT infolge ausgefallener Beiträge begründet keinen Ersatzanspruch, der nach § 119 SGB X auf den SVT übergehen könnte.[886] Eigene Ansprüche des SVT bestehen nicht, er ist mittelbar geschädigt.

[884] Kasseler Kommentar-Kater, 79. EL 2013, § 119 SGB X Rn 3 48; Siehe auch von Einem "Nochmals – Änderungen zum Beitragsregreß nach § 119 SGB X durch das RRG 1992" VersR 1991, 381.
[885] Kasseler Kommentar-Kater, 79. EL 2013, § 119 SGB X Rn 67.
[886] Kasseler Kommentar-Kater, 79. EL 2013, § 119 SGB X Rn 17, 48.

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