Rz. 1416
§ 119 SGB X begründet keine sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht, sondern schafft nur einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch, übergegangen vom Geschädigten auf den RVT.[884] Es besteht also kein Beitragsanspruch des SVT, § 119 SGB X regelt vielmehr den Übergang eines vorhandenen Beitragsanspruchs des Geschädigten. Daher finden die sozialrechtlichen Verjährungs- und Entrichtungsfristen hinsichtlich der Entrichtung der nach § 119 SGB X geschuldeten Beiträge keine Anwendung.[885]
Rz. 1417
Ein etwaiger Vermögensschaden beim SVT infolge ausgefallener Beiträge begründet keinen Ersatzanspruch, der nach § 119 SGB X auf den SVT übergehen könnte.[886] Eigene Ansprüche des SVT bestehen nicht, er ist mittelbar geschädigt.
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