Rz. 35

Die zum 1.4.2003 in Kraft getretene Neuregelung[19] ersetzte das frühere 325 EUR-Gesetz. Aus der 630 DM/325 EUR-Beschäftigung wurde der Minijob.

 

Rz. 36

Die Grenze für geringfügige Beschäftigungen wurde von 325 EUR auf 400 EUR (Minijob) angehoben. Die wöchentliche Arbeitszeit spielt dabei keine Rolle mehr. Besondere Regelungen wurden darüber hinaus für Beschäftigungen im Niedriglohnbereich (Midijob) zwischen 400,01 EUR und 800 EUR (Gleitzone) getroffen.

[19] BGBl I 2002, 4621 ("Hartz II").

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