Rz. 1734

§ 116 I 2 Nr. 2 SGB X n.F. betrifft wie § 119 SGB X a.F. ausschließlich Schadenereignisse, die sich nach dem 30.6.1983 (Unfalltag) ereigneten (§ 120 I 2 SGB X). Soweit der Unfall sich vor dem 1.7.1983 ereignete (Altfall), entfällt auch bei aktuellen unfallkausalen Krankengeldzahlungen der Beitragsregress der Krankenkasse.

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