Rz. 417

Erkrankt der Arbeitnehmer, erhält er während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit Kranken- bzw. Verletztengeld, verliert er seine Arbeitsstelle, erhält er Arbeitslosengeld I oder ALG II, wird er berufs- oder erwerbsunfähig, zahlt der RVT eine vorzeitige Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente.

 

Rz. 418

Kann der Verletzte seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben, wird häufig zunächst eine Umschulung in einen anderen Beruf versucht, um die vorhandene Arbeitskraft noch sinnvoll einzusetzen ("Reha vor Rente"). Soweit beim Verletzten eine Restarbeitskraft noch verblieben ist, muss er diese einsetzen und einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgehen. Kann eine Beschäftigung im selben Unternehmen erreicht werden, muss der Verletzte notfalls auch weniger angesehene (sozial niederwertigere) Positionen übernehmen. Im Sozialrecht sind die Zumutbarkeitsgrenzen bereits seit längerem niedriger gelegt worden und mit der Einführung des SGB II zum 1.1.2005 weiter verschärft.

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