Rz. 696
Nach § 50 II SGB V wird das Krankengeld u.a. um den Zahlbetrag der Rente wegen teilweiser oder völliger Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Knappschaftsausgleichsleistung gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.
Rz. 697
Für Bezieher von u.a. Arbeitslosengeld wird das Krankengeld in Höhe des Betrags des Arbeitslosengeldes (bis 31.12.2004 auch Arbeitslosenhilfe; abgelöst seit 1.1.2005 durch ALG II) gewährt, den der Verletzte zuletzt bezogen hat (§ 47b I SGB V). Ändern sich während des Bezuges von Krankengeld die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgeblichen Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld pp. erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre. Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weniger als 10 % führen würden, werden nicht berücksichtigt (§ 47b I SGB V).
Rz. 698
Nach § 47b SGB V ist als Krankengeld der Betrag der zuvor erbrachten Leistung des Arbeitsamtes zu zahlen. Zu beachten ist der fiktive Wechsel zur Arbeitslosenhilfe (nur bis 31.12.2004) bzw. zum ALG II (ab 1.1.2005) nach (fiktiver) Ausschöpfung des Zeitraumes für die Arbeitslosengeldzahlung (ergänzend siehe Rn 616 ff.). Seit dem 1.1.2005 wird Krankengeld in Höhe des ALG II-Bezuges nicht gewährt, in § 47b SGB V wurde das ALG II herausgenommen (Art. 4 Nr. 2a Verwaltungsvereinfachungsgesetz[422]). Hat ein ALG II-Bezieher dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung, erbringen die Leistungsträger nach dem SGB II ihre bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter, § 25 SGB II.
Rz. 699
Der Krankenversicherer kann bei einem im Unfallzeitpunkt bereits Arbeitslosen das Krankengeld nur in Höhe und für die Zeit der Arbeitslosengeldzahlungen (bis 31.12.2004 auch Arbeitslosenhilfezahlungen) regressieren.[423]
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