Rz. 870
Versicherungsfälle sind gemäß § 7 I SGB VII Arbeitsunfälle (§ 8 SGB VII) und Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII).
(aa) § 8 I SGB VII
Rz. 871
Das Gesetz definierte den Arbeitsunfall in § 548 I 1 RVO als "einen Unfall, den der Versicherte (Verletzte bzw. getötete Person) bei einer der in §§ 539, 540, 543 – 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet". § 8 I 1 SGB VII bestimmt den Arbeitsunfall als "Unfall von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)". Eine inhaltliche Änderung hat das SGB VII gegenüber dem vorangegangenen Recht der RVO nicht vorgenommen.
Rz. 872
Die den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeiten ergeben sich insbesondere aus § 2 SGB VII. Dort sind allerdings nicht bestimmte Tätigkeiten umschrieben, sondern bestimmte Personengruppen genannt. Zu beachten, dass die genannten Personengruppen nur dann gesetzlich unfallversichert sind, wenn sie den Unfall infolge der den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erlitten haben. Insoweit interessiert nicht, ob ein anderer für den Unfall verantwortlich ist. Unfallversichert ist insbesondere auch derjenige, der ohne jegliche Fremdbeteiligung allein durch eigenes Fehlverhalten einen Unfall erleidet.
(bb) § 8 II SGB VII
Rz. 873
Durch § 8 I SGB VII werden bestimmte Unfälle im Umgang mit Arbeitsgerät (§ 8 II Nr. 5 SGB VII, früher § 549 RVO) und Wegeunfälle (§ 8 II Nr. 1 – 4 SGB VII, früher § 550 RVO) als versicherte Tätigkeiten und damit als Arbeitsunfall einbezogen. Die genannten Wege stehen, obwohl Privatsache, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ebenfalls unter Versicherungsschutz.
(cc) Berufskrankheit
Rz. 874
Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung ist neben dem Arbeitsunfall die Berufskrankheit (früher nur als Arbeitsunfall fingiert, § 551 RVO), § 7 I SGB VII.
Rz. 875
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die entweder kraft Rechtsverordnung als Berufskrankheit bezeichnet sind (§ 9 I SGB VII) oder aufgrund anderweitiger Erkenntnis als solche zu behandeln (§ 9 II SGB VII) sind und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden.
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