Rz. 939

Nach § 45 SGB VII besteht bei Arbeitsunfähigkeit (i.S.d. Krankenversicherungsrechtes) infolge des Arbeitsunfalls Anspruch auf Verletztengeld ab dem Tag der Arbeitsunfähigkeit, und zwar auch bei Wiedererkrankung (§ 48 SGB VII).

 

Rz. 940

Ausgezahlt wird das Verletztengeld von der Krankenkasse in Auftragsverwaltung für die Unfallversicherung; die pauschale Erstattung der der Krankenkasse entstehenden Verwaltungskosten durch die Unfallversicherung (2 % des Auszahlungsbetrages) ist nicht als Schadenersatz erstattungsfähig.

 

Rz. 941

Der Anspruch ruht faktisch, solange Anspruch u.a. auf Lohnfortzahlung oder Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe besteht, § 52 SGB VII (ähnlich: § 27 SGB VI). Für in der Unfallversicherung freiwillig versicherte Unternehmer ist das Verletztengeld dann nicht wegen einer Lohnfortzahlung zu kürzen, wenn die Fortzahlung aus einer anderweitigen abhängigen Beschäftigung herrührt.[567]

[567] BSG v. 14.12.1995 – 2 RU 1/95 – VersR 1996, 1300 (Unfall bei selbstständiger – freiwillig unfallversicherter – Nebentätigkeit eines ansonsten im Angestelltenverhältnis abhängig Beschäftigten).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge