Rz. 939
Nach § 45 SGB VII besteht bei Arbeitsunfähigkeit (i.S.d. Krankenversicherungsrechtes) infolge des Arbeitsunfalls Anspruch auf Verletztengeld ab dem Tag der Arbeitsunfähigkeit, und zwar auch bei Wiedererkrankung (§ 48 SGB VII).
Rz. 940
Ausgezahlt wird das Verletztengeld von der Krankenkasse in Auftragsverwaltung für die Unfallversicherung; die pauschale Erstattung der der Krankenkasse entstehenden Verwaltungskosten durch die Unfallversicherung (2 % des Auszahlungsbetrages) ist nicht als Schadenersatz erstattungsfähig.
Rz. 941
Der Anspruch ruht faktisch, solange Anspruch u.a. auf Lohnfortzahlung oder Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe besteht, § 52 SGB VII (ähnlich: § 27 SGB VI). Für in der Unfallversicherung freiwillig versicherte Unternehmer ist das Verletztengeld dann nicht wegen einer Lohnfortzahlung zu kürzen, wenn die Fortzahlung aus einer anderweitigen abhängigen Beschäftigung herrührt.[567]
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