Rz. 1112
Hinweis
Dazu auch in Kapitel 16 (siehe auch § 16 Rn 26 ff.).
Rz. 1113
Auf Schadenfälle vor dem 1.7.1983 (Unfalltag) ist § 90 BSHG a.F. weiterhin anzuwenden.[701]
Rz. 1114
Der Übergang vom BSHG zum SGB XII hat den Forderungsübergang nicht berührt. Es gilt das Recht am (primären) Schadentag.
Rz. 1115
Der Forderungsübergang nach § 90 BSHG a.F. vollzieht sich erst mit Zustellung der Überleitungsanzeige, die dann allerdings auch Wirkung für künftige Ansprüche hat. Nach § 90 II BSHG bewirkt die schriftliche Anzeige den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die dem Hilfeempfänger die Hilfe ohne Unterbrechung (als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten) gewährt wird. Wird die Hilfe unterbrochen, fällt der Anspruch auf den Verletzten zurück; es muss erneut übergeleitet werden, sofern der SHT für spätere Aufwendungen dann Regress nehmen will.[702]
Rz. 1116
Das Angehörigenprivileg (§ 67 II VVG a.F. analog) kommt nicht zur Anwendung.[703]
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