a) Zession

aa) Rechtsnormen

 

Rz. 1920

 

§ 76 BBG – Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte

1Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte oder ihre Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.

2Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über.

3Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

 

Rz. 1921

 

§ 87a BBG a.F.

1Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.

2Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

 

Rz. 1922

 

§ 52 BRRG a.F.

1Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.

2Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über.

3Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

 

Rz. 1923

Eine § 52 BRRG a.F. entsprechende Regelung enthielten alle Bundes- (§ 87a BBG a.F.) und Landesgesetze (§ 1 BRRG a.F.); auch § 30 III SVG. Lediglich § 52 S. 2 BRRG a.F. war – mangels Erforderlichkeit – nicht in allen Ländergesetzen enthalten.

 

Rz. 1924

Das Zessionsrecht ist durch die Föderalismusreform (siehe auch Rn 1841 f.) betroffen. Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) enthält in Art. 1 die Neufassung des Bundesbeamtengesetzes (BBG). § 76 BBG führt § 87a BBG a.F. fort und erweitert dabei die Vorschrift auf Versorgungskassen, lässt das Quotenvorrecht aber unangetastet.

Das DNeuG betrifft nur Bundesbeamte (§ 1 BBG); für Beamte in den Ländern und Gemeinden gilt nach Art. 125a GG das bisherige Recht weiter, soweit nicht das Landesrecht selbstständig Änderungen vornimmt.
Da das Zessionsrecht bislang in seinen Grundzügen auf Länderebene unverändert[1221] geblieben ist, gilt die zu § 52 BRRG a.F. (bzw. seine Entsprechungen im Bundes- und Länderbeamtenrecht) ergangene Rechtsprechung und Handhabung unverändert weiter. Ob eine § 52 BRRG a.F. entsprechende Regelung in alle Länderbeamtengesetze erhalten geblieben ist, ist seit der Föderalismusreform konkret zu prüfen.
 

Rz. 1925

Die Unfallkasse Post und Telekom in Tübingen führt als Träger der Versicherung alle Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung in Nachfolge der Bundespost-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Zentralstelle Arbeitsschutz beim Bundesamt für Post und Telekommunikation weiter (§ 1 PostSVOrgG[1222]) und ist dabei auch zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 76 BBG (§ 87a BBG a.F.) befugt (§ 2 I Nr. 4 PostSVOrgG).[1223] Zum 1.1.2016 wird als gewerbliche Berufsgenossenschaft die BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation errichtet (Zuständigkeitsbereich: § 121 II SGB VII). Dazu werden Unfallkasse Post und Telekom und die BG für Transport und Verkehrswirtschaft zusammengeführt.[1224]

 

Rz. 1926

Entsprechendes gilt für die Bahnbeamten.[1225] Zum 1.1.2015 wird als UVT der öffentlichen Hand die Unfallversicherung Bund und Bahn (Zuständigkeitsbereich: § 125 SGB VII). Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Unfallkasse werden hierher zusammengeführt.[1226]

[1221] Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) (BT-Drucks 16/7076 v. 12.11.2007) führt § 87a BBG a.F. in § 76 BBG fort, erweitert dabei lediglich die Vorschrift auf Versorgungskassen und lässt das Quotenvorrecht unangetastet. Das DNeuG betrifft nur Bundesbeamte, § 1 BBG; für Beamte in den Ländern und Gemeinden gilt nach Art 125a GG das bisherige Recht weiter, soweit nicht das Landesrecht selbstständig Änderungen vornimmt.
[1222] Gesetz über die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung im Bereich der früheren Deutschen Bundespost (Postsozialversicherungsorganisationsgesetz – PostSVOrgG –) BGBl I 1994, 2338.
[1223] OLG Saarbrücken v. 7.6.1996 – 3 U 198/95 –.
[1224] Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt...

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