Rz. 1357
Hinweis
Dazu auch in Kapitel 5 (siehe § 5 Rn 80 f.).
Zum Thema
Armbrüster "Zivilrechtliche Folgen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten" NJW 2002, 2763; Palandt-Ellenberger, 72. Aufl. 2013, Anhang zu § 138 BGB.
BR-Drucks 817/01 v. 8.5.2001.
Rz. 1358
Die Aktivitäten der Prostituierten werden als zivilrechtlich wirksam definiert (§ 1 ProstG), die alte Rechtsprechung[849] zum Schadenersatz (Begrenzung auf die Höhe eines existenzdeckenden Einkommens) hat damit ihre Gültigkeit verloren.[850]
Rz. 1359
§ 3 ProstG erlaubt eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung.[851] Bei den in § 1 S. 2 ProstG geregelten Dauerschuldverhältnissen handelt es sich um jederzeit kündbare atypische Dienst- und Arbeitsverträge, auf die u.a. auch die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich Anwendung finden.[852]
Rz. 1360
Das ProstG ist zum Schutz der Beschäftigten und nicht zur Förderung des Geschäfts erlassen. Es besteht daher keine Pflicht der Bundesagentur für Arbeit Bordellbetreibern Prostituierte als Arbeitnehmer zu vermitteln.[853]
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