Rz. 1960

Für den Regress des Dienstherrn ist wie folgt zu differenzieren:

 

Übersicht 4.34: Regress beim Dienstunfall

  Ansprüche des Beamten Ansprüche des Dienstherrn
Teilnahme am allgemeinen Verkehr Personen- und Sachschaden­ansprüche bestehen Regress wegen Personenschaden ist ausgeschlossen gegen andere öffentliche Verwaltung, die für ihren Bediensteten haftet
keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr Haftungsausschluss hinsichtlich Personenschaden Regressanspruch gegen Schädiger

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