Rz. 754

Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach dem BVG (und denjenigen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen), aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung bzw. -fürsorge gehen den Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) vor (§§ 13 I, 34 I Nr. 2 SGB XI).

 

Rz. 755

Es kann vorkommen, dass die Pflegekasse bei Vorliegen eines Arbeitsunfalls (und daraus folgender grundsätzlicher Zuständigkeit des UVT auch im Bereich der Pflege) RV-Beiträge für die Pflegeperson abführt. Dann ist der Pflegekasse grundsätzlich parallel zum UVT der Regress eröffnet.

 

Rz. 756

Mögliche Fürsorgeleistungen nach dem Sozialhilferecht (bis 31.12.2004 BSHG, ab 1.1.2005 SGB XII) sind gegenüber der Pflegeversicherung subsidiär, § 13 III Nr. 1 SGB XI. Sie sind allerdings auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. U.U. muss der SHT einem Bedürftigen – wie nach bislang geltend Sozialrecht auch – die durch die Pflegeversicherung nicht gedeckten Pflegekosten zahlen, wobei auch der Grundsatz der "Besitzstandswahrung" zu beachten ist.

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