Rz. 1243

Opfer von Gewalttaten haben Ansprüche u.a. nach Maßgabe des OEG. Bei Konkurrenz von Arbeitsberührung (Unfall im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung oder der beamtenrechtlichen Unfallversorgung) und OEG geht der aus der Arbeitstätigkeit herrührende Versicherungsschutz der Versorgung nach dem OEG vor.

 

Rz. 1244

Steht eine Verrichtung sowohl als Beschäftigung als auch als Nothilfe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, geht die Beschäftigungsversicherung vor; es kommt nicht darauf an, welchem Zweck die Tätigkeit vorrangig gedient hat.[778] Der Schutz nach dem OEG hat wie die Versicherung als Unglückshelfer[779] Ausnahmecharakter und ist deshalb gegenüber der Versicherung als Beschäftigter grundsätzlich subsidiär (siehe § 135 I Nr. 5 SGB VII);[780] wo der Schwerpunkt der den Versicherungsschutz begründenden Verrichtung dabei liegt, ist ohne Bedeutung.

[778] BSG v. 18.3.2008 – B 2 U 12/07 R – NJW 2009, 937 = NZS 2009, 227 = NZV 2009, 226 (nur Ls.) = SGb 2009, 422 (Kommt es auf einem Betriebsweg zu einem Verkehrsunfall, gehört es zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitnehmers, durch geeignete Maßnahmen zur Absicherung der Unfallstelle die aufgrund der betrieblichen Tätigkeit entstandenen Personen- und Sachschäden gering zu halten und drohende weitere Schäden nach Möglichkeit abzuwenden. Steht eine Verrichtung sowohl als Beschäftigung als auch als Nothilfe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, geht die Beschäftigungsversicherung vor; es kommt nicht darauf an, welchem Zweck die Tätigkeit vorrangig gedient hat.); SG Freiburg v. 24.7.2008 – S 9 U 339/07 – juris (Sind bei einer gemischten Tätigkeit der betriebliche und der eigenwirtschaftliche Zweck für den Versicherten gleichwertig mit der Folge, dass die Tätigkeit bei Entfallen eines der beiden Zwecke – gleich welchen – nicht vorgenommen worden wäre, besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung).
[779] BSG v. 18.3.2008 – B 2 U 12/07 R – NJW 2009, 937 = NZS 2009, 227 = NZV 2009, 226 (nur Ls.) = SGb 2009, 422. BT-Drucks 13/2204, S. 108 (zu § 135).
[780] In diesem Sinne zur Nothilfe (§ 2 I Nr. 13 lit. a oder c SGB VII): BSG v. 14.12.1967 – 2 RU 55/64 – BG 1968, 488 = Breith 1968, 56 = SozR Nr. 46 zu § 537 RVO a.F. Bl Aa 54; BSG v. 24.1.1991 – 2 RU 62/89 – BSGE 68, 119, 121 = HV-Info 1991, 1447 = SozR 3–2200 § 539 Nr. 7 S 26.

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