Rz. 1243
Opfer von Gewalttaten haben Ansprüche u.a. nach Maßgabe des OEG. Bei Konkurrenz von Arbeitsberührung (Unfall im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung oder der beamtenrechtlichen Unfallversorgung) und OEG geht der aus der Arbeitstätigkeit herrührende Versicherungsschutz der Versorgung nach dem OEG vor.
Rz. 1244
Steht eine Verrichtung sowohl als Beschäftigung als auch als Nothilfe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, geht die Beschäftigungsversicherung vor; es kommt nicht darauf an, welchem Zweck die Tätigkeit vorrangig gedient hat.[778] Der Schutz nach dem OEG hat wie die Versicherung als Unglückshelfer[779] Ausnahmecharakter und ist deshalb gegenüber der Versicherung als Beschäftigter grundsätzlich subsidiär (siehe § 135 I Nr. 5 SGB VII);[780] wo der Schwerpunkt der den Versicherungsschutz begründenden Verrichtung dabei liegt, ist ohne Bedeutung.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen