Rz. 1567
Ein Abfindungsvergleich, der grundsätzlich formlos[978] wirksam ist, darf vom RVT geschlossen werden, weil ihm nach § 119 IV 1 SGB X hierzu von Gesetz wegen die Dispositionsbefugnis eingeräumt ist.[979] Nach dem Regelungsgegenstand von Vergleichen im Beitragsregressverfahren ist dabei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Vergleichsabschlüsse die geltend gemachten, sich auf die Alterssicherung beziehenden Ersatzansprüche vollumfänglich (und nicht nur teilweise) regeln sollen.[980]
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