Rz. 1567

Ein Abfindungsvergleich, der grundsätzlich formlos[978] wirksam ist, darf vom RVT geschlossen werden, weil ihm nach § 119 IV 1 SGB X hierzu von Gesetz wegen die Dispositionsbefugnis eingeräumt ist.[979] Nach dem Regelungsgegenstand von Vergleichen im Beitragsregressverfahren ist dabei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Vergleichsabschlüsse die geltend gemachten, sich auf die Alterssicherung beziehenden Ersatzansprüche vollumfänglich (und nicht nur teilweise) regeln sollen.[980]

[978] LSG Baden-Württemberg v. 20.3.2007 – L 9 R 917/05 – BeckRS 2007, 44389 = NJOZ 2007, 3373 (Revision [BSG – B 12 R 3/07 R –] wurde von der Klägerin am 28.5.2008 im Termin zurückgenommen) (Nach § 779 BGB bedarf der Abschluss eines Vergleichs grundsätzlich keiner besonderen Form. Auch § 119 IV 1 SGB X schreibt für den Abschluss der im Einzelfall zulässigen Abfindungsvereinbarungen kein besonderes Formerfordernis – etwa Schriftform (vgl. z.B. § 56 SGB X) – vor.); LSG Celle-Bremen v. 28.9.2007 – L 1 R 142/07 – jurisPR-VerkR 12/2008, Anm. 6 (Anm. Jahnke) (Revisions-Az. BSG – B 5a R 128/07 R –).
[979] LSG Rheinland-Pfalz v. 11.1.2012 – L 4 R 266/11 – NZS 2012, 510 (nur Ls.) (Ein Anspruch auf eine "Wiederaufnahme" des Beitragsregressverfahrens durch den RVT mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer kommt nicht mehr in Betracht, wenn es zu einem Abschluss eines Vergleichs zwischen dem RVT und dem Dritten bzw. dessen Haftpflichtversicherung gekommen ist, in dem weitere Ansprüche zwischen der Beklagten und dem Haftpflichtversicherer wirksam ausgeschlossen wurden. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Rentenschaden durch eine Einmalzahlung abgefunden wurde. § 119 IV 1 SGB X lässt ausdrücklich eine Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag zu.).
[980] LSG Celle-Bremen v. 28.9.2007 – L 1 R 142/07 – jurisPR-VerkR 12/2008, Anm. 6 (Anm. Jahnke) (Revisions-Az. BSG – B 5a R 128/07 R –).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge