Rz. 1973
Gleichwohl gilt nicht der gesetzliche Forderungsübergang des Beamtenrechtes. Vielmehr bedarf es stets – soweit der Pfarrer nur in kirchlichen Diensten und nicht (z.B. als beamteter Lehrer) in staatlichen Diensten steht – jenseits des auch hier geltenden § 6 EFZG der Abtretung an den kirchlichen Dienstherrn. Dies gilt sowohl für den Gehaltsregress wie auch die Beihilfeleistungen.
Rz. 1974
Die in Pfarrerbesoldungsgesetzen enthaltene Abtretungsverpflichtung[1254] sieht häufig ein Quotenvorrecht des Pfarrers vor (ähnlich der beamtenrechtliche Regelung bzw. der Altersversorgung durch VBL und ZVK).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen