Rz. 1973

Gleichwohl gilt nicht der gesetzliche Forderungsübergang des Beamtenrechtes. Vielmehr bedarf es stets – soweit der Pfarrer nur in kirchlichen Diensten und nicht (z.B. als beamteter Lehrer) in staatlichen Diensten steht – jenseits des auch hier geltenden § 6 EFZG der Abtretung an den kirchlichen Dienstherrn. Dies gilt sowohl für den Gehaltsregress wie auch die Beihilfeleistungen.

 

Rz. 1974

Die in Pfarrerbesoldungsgesetzen enthaltene Abtretungsverpflichtung[1254] sieht häufig ein Quotenvorrecht des Pfarrers vor (ähnlich der beamtenrechtliche Regelung bzw. der Altersversorgung durch VBL und ZVK).

[1254] Z.B. § 24 Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen (Pfarrerbesoldungs- und Versorgungsgesetz).

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