Rz. 1070
Erwerbsunfähige erhalten anstelle von ALG II Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII.[662]
Rz. 1071
Auch Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten, haben nach § 23 SGB XII (§ 120 I BSHG) Anspruch u.a. auf Hilfen zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe. Ausgeschlossen sind dabei allerdings Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), § 23 II SGB XII.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen