Rz. 155
Steuerfreie Spesen, Auslösen oder Trennungsentschädigungen[110] sind nur insoweit zu ersetzen, als der Verletzte diesen pauschalen Ausgleich nicht für erhöhte Lebenshaltungskosten tatsächlich aufgewandt hätte.
Rz. 156
Gerade bei Fahrtkostenzuschüssen,[111] Schmutzzulagen (z.B. Seifengeld), Kleidergeld ist regelmäßig kein ersatzfähiger Gewinnanteil anzunehmen.[112]
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