Rz. 808
Hinweis
Zum Fremdrenten- und Vertriebenenrecht siehe bei Aichberger, Sozialgesetzbuch, Nr. 6/50 – 6/53.
Rz. 809
(1) 1Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde gelegt.
2Hierbei sind zuvor die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren.
3Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor sind vorrangig zu berücksichtigen.
(2) Die Entgeltpunkte einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz werden ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte um die Entgeltpunkte vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz ergeben.
(3) 1Bei Ehegatten, Lebenspartnern und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind, werden höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
2Diese werden auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung von den Absätzen 1 und 2 jeweils ergebenden Entgeltpunkte zueinander stehen, höchstens jedoch 25 Entgeltpunkte für einen Berechtigten.
Rz. 810
Das Fremdrentenrecht führt häufig zu Barleistungen entsprechend einem hypothetischen inländischen Versicherungsverlauf. Die anrechenbaren Zeiten bei Aussiedlern wurden im Rahmen des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes[468] begrenzt und nennenswert reduziert, abstellend auf den Stichtag 7.5.1996 (Art. 15 III RV-Nachhaltigkeitsgesetz), § 22b FRG.[469]
Rz. 811
Gerade Aussiedler (aber nicht nur diese) aus dem Bereich der ehemaligen UdSSR (aber nicht nur von dort) können unerwartet hohe Ansprüche auf Barleistungen aus der deutschen Sozialversicherung (Rentenversicherung, Arbeitsverwaltung, Kranken- und Pflegekasse, Unfallversicherung) erhalten. Ob der Verletzte/Getötete dem problematischen Personenkreis angehört, lässt sich manchmal bereits aus der Ermittlungsakte (Geburtsort) entnehmen. Bei Unfällen mit Verletzten/Getöteten aus diesem Personenkreis ist stets aufzuklären, ob Leistungen aus der deutschen (und/oder ausländischen) Sozialversicherung bezogen werden (bzw. bezogen werden können) oder beantragt sind. Da anstelle von Sozialhilfeleistungen dann Ansprüche aus einer Sozialversicherung bestehen können, sollten auch entsprechende Hinweise an den Verletzten erfolgen.
Rz. 812
Häufig absolvieren Aussiedler in der ersten Zeit nach der Einreise einen Deutsch-Kurs. Die Teilnahme an diesem Kurs und die Wege in diesem Zusammenhang stehen unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz ("Schulunfall", zum Jahresarbeitsverdienst siehe § 8a FRG[470]). Weiter wird nicht selten zugleich Übergangsgeld gezahlt mit der Konsequenz, dass gleichzeitig Vorversicherungszeiten im rentenrechtlichen Sinne existieren (u.a. wichtig für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente).
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