Rz. 1046

Kongruenz besteht zum vom Leistungsträger nachzuweisenden Verdienstausfallschaden des Verletzten, ferner zum Ausfallschaden als Hausfrau/-mann (soweit dieser auf § 842 BGB beruht).

 

Rz. 1047

Berufsunfähig ist ein Mitglied, das nicht mehr in der Lage ist, seiner beruflichen Tätigkeit in nennenswertem Umfang nachzugehen. Für die Auslegung des Begriffes der "Berufsunfähigkeit" ist nicht ohne weiteres auf die Definitionen der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 SGB VI) zurück zu greifen.[649] Vergleiche mit den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung oder der Berufsunfähigkeitsversicherung der privaten Lebensversicherung passen nicht.

 

Rz. 1048

Der berufsständische Berufsunfähigkeitsbegriff beschreibt eine berufsbezogene volle Erwerbsminderung. Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bleiben dabei regelmäßig berücksichtigt. Unter welchen Voraussetzungen Berufsunfähigkeit von Versorgungswerksmit­gliedern vorliegt, welchen Grad sie erreichen muss und ob und in welchem Umfang eine Verweisung auf andere Tätigkeiten zulässig ist, bestimmt sich allein nach Landesrecht (unter Berücksichtigung etwaiger satzungsrechtlich normierter Besonderheiten des jeweiligen Versorgungswerkes). Für eine anspruchsbegründende Berufsunfähigkeit müssen Möglichkeiten einer Berufsausübung (z.B. als Anwalt oder Arzt) krankhaft bedingt so stark eingeschränkt sein, dass ihr eine existenzsichernde Funktion nicht mehr zukommen kann, auch wenn die Verrichtung einzelner berufstypischer Tätigkeiten noch möglich ist.[650] Unter Existenzsicherung ist dabei allerdings nicht die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards zu verstehen.[651]

 

Rz. 1049

Eine Berufsunfähigkeitsrente wird i.d.R. zunächst auf Zeit gewährt. Für eine Dauerrente ist regelmäßig die Einstellung der beruflichen Tätigkeit[652] (u.U. auch keine Bestellung eines Vertreters[653]) und gegebenenfalls Rückgabe berufsspezifischer Zulassung[654] (z.B. Anwaltszulassung) Voraussetzung.

[649] VGH Mannheim v. 29.10.2002 – 9 S 2062/01 – NJW 2003, 374 (Anwaltsversorgung), VGH München v. 26.7.1995 – 9 B 93.2788 – NJW 1996, 1613 = NVwZ 1996, 814 (Zur Satzung der bayrischen Ärzteversorgung).
[650] VGH Mannheim v. 29.10.2002 – 9 S 2062/01 – NJW 2003, 374 (Anwaltsversorgung), VGH München v. 26.7.1995 – 9 B 93.2788 – NJW 1996, 1613 = NVwZ 1996, 814 (Bayrische Ärzteversorgung).
[651] VGH München v. 26.7.1995 – 9 B 93.2788 – NJW 1996, 1613 = NVwZ 1996, 814.
[652] § 11 Nr. 1 Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.
[653] § 10 V 2 Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe.
[654] § 18 VI Satzung des Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge