Rz. 770
Verliert ein Verletzter wegen unfallbedingt eingetretener Erwerbsunfähigkeit den Anspruch auf Leistungen der Arbeitsverwaltung (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe; zu ALG II siehe Rn 671 ff.), ist dieses dem Verdienstausfallschaden zuzuordnen.[454] Wird ein bereits Berufsunfähiger unfallbedingt nunmehr erwerbsunfähig, hat der Schädiger etwaige Rentenschäden zu ersetzen.[455]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen