Rz. 1538
Bei rechtlicher (z.B. § 12 StVG) oder tatsächlicher (fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des Ersatzschuldners) Zahlungsbeschränkung des Schädigers oder seines Haftpflichtversicherers gilt, dass der Regress des RVT nach § 119 SGB X dem Regress anderer SVT und SHT nach § 116 SGB X vorgeht.[940]
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