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Der vermeintliche Besitzer des Testaments kann sich mit der befristeten Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG sowohl gegen die Anordnung der Ablieferung, die Verhängung von Ordnungsstrafen, die Anordnung unmittelbaren Zwangs als auch der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und der Anordnung der Haft wehren.

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