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Das Amtsgericht, das eine letztwillige Verfügung verwahrt, hat sie auch zu eröffnen, § 348 FamFG. Funktionell zuständig ist auch diesbezüglich der Rechtspfleger, § 3 Nr. 2 lit. c RPflG. Jedoch können die vom Rechtspfleger wahrzunehmenden Geschäfte durch Rechtsverordnung der Landesregierung ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden, § 36b Abs. 1 Nr. 1 RPflG. Gehört zum Nachlass auch ein Grundstück, so soll das Grundbuchamt benachrichtigt werden, § 83 GBO.

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