Rz. 238

Nach § 2300 Abs. 2 BGB können entsprechend der Rechtslage beim gemeinschaftlichen Testament (§§ 2272, 2256 Abs. 1 BGB) auch Erbverträge aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen werden, sofern sie lediglich Verfügungen von Todes wegen enthalten. Die Rückgabe kann allerdings nur an alle Vertragschließenden gemeinsam erfolgen. Erfolgt die Rücknahme, so hat dies in entsprechender Anwendung von § 2256 Abs. 1 BGB zur Folge, dass alle enthaltenen vertragsmäßigen und einseitigen Verfügungen von Todes wegen als widerrufen gelten. Über diese Rechtsfolgen ist der Erblasser in entsprechender Anwendung von § 2256 Abs. 1 S. 2 BGB zu belehren.

Ist ein Erbvertrag mit einem anderen Rechtsgeschäft verbunden, bspw. mit einem Ehevertrag, einem Pflichtteilsverzichtsvertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung, so kann er nicht mit Aufhebungswirkung zurückgenommen werden.[176]

Das Recht der Verwahrung und Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen ist in §§ 346 ff. FamFG geregelt.

[176] Vgl. hierzu das Rundschreiben der Bundesnotarkammer v. 13.8.2002 und Keim, ZEV 2003, 55.

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