Rz. 244

Nach h.M. ist die für den Erbschaftsvertrag charakteristische Hauptpflicht höchstpersönlich und daher nicht vererblich. Stirbt der Verpflichtete vor dem Dritten, geht seine Verpflichtung nicht auf seine Erben über, sondern erlischt mit seinem Tod.[192] Der Verpflichtete kann sich nur im Hinblick auf seinen eigenen Erb-/Pflichtteil verpflichten. Die Rechtsfolgen der vorgenannten und der Fälle, dass der Verpflichtete aus anderen Gründen, z.B. durch Ausschlagung, Enterbung, nicht Erbe wird, sind von der Rechtsprechung ungeklärt und strittig. Es dürfte Unmöglichkeit eintreten (§ 275 BGB), die Rechtsfolgen richten sich nach §§ 283, 326 BGB. Wertänderungen des Nachlasses begründen dagegen im Hinblick auf den Risikocharakter keinen Anspruch auf Anpassung nach § 313 BGB.[193] Ändert sich das Erbrecht des Verpflichteten in seiner Quote, z.B. Scheidung oder Heirat des Dritten, Hinzukommen weiterer Kinder, ohne dass dieser wegfällt, so bleibt der Erbschaftsvertrag wirksam. Regelmäßig dürfte nach dem Willen der Beteiligten die Erbquote beim Erbfall maßgeblich sein (Risikogeschäft). Anderenfalls, d.h. wenn die Quote bei Vertragsschluss maßgeblich sein sollte, liegt bei Quotenminderung wohl ein Fall teilweiser Unmöglichkeit vor.

[192] Henssler, RNotZ 2010, 221, 239.
[193] Grüneberg/Grüneberg, § 311b Rn 74.

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