Rz. 100

Wie Art. 83 Abs. 2 EuErbVO klarstellt, kann die Rechtswahl auf das Staatsangehörigkeitsrecht auch schon in einem vor dem 17.8.2015 errichteten Testament enthalten sein (natürlich unter Berücksichtigung des Aspekts, dass diese ihr Ziel verfehlen kann, wenn der Erblasser zuvor verstirbt).

Dies gilt sicherlich auch für ältere Testamente oder Erbverträge aus der Zeit vor Inkrafttreten der EuErbVO, zumal solche älteren Verfügungen nach Art. 83 Abs. 4 EuErbVO ggf. so auszulegen sind, als sei eine Rechtswahl konkludent erfolgt.

Die Wahl des deutschen Errichtungsstatuts in einem Erbvertrag, der von einer nach dem 17.8.2015 verstorbenen deutschen Erblasserin mit einem italienischen Staatsangehörigen vor diesem Stichtag (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO) geschlossen wurde, ist wirksam, wenn die Rechtswahl die Voraussetzungen der Art. 22 ff. EuErbVO erfüllt.[69]

 

Rz. 101

Außerdem bleibt nach Art. 83 Abs. 2 (2. Alt.) EuErbVO eine frühere Rechtswahl über den 17.8.2015 hinaus in Kraft, wenn diese nach dem maßgeblichen nationalen IPR wirksam getroffen wurde (vgl. den Wortlaut von Art. 83 Abs. 2 EuErbVO).

 

Rz. 102

Auch eine Rechtswahl, die nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. vorgenommen wurde, kann – entgegen der eigentlichen Intention der Verordnung – auch künftig noch zu einer Nachlassspaltung führen.

 

Rz. 103

Zu beachten bleibt schließlich, dass eine ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl immer als Sachnormverweisung zu verstehen ist (Art. 34 Abs. 2 EuErbVO), so dass Rück- oder Weiterverweisungen aus außereuropäischen Ländern, deren Recht gewählt wird, nicht zu beachten sind.

[69] BGH NJW 2019, 3449 = ZErb 2019, 268.

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