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Im Erbvertrag können einseitige Verfügungen (z.B. Testamentsvollstreckungsanordnung, Teilungsanordnung) getroffen werden, die auch Inhalt eines einseitigen Testaments sein könnten, § 2299 Abs. 1 BGB. Das bedeutet aber auch, dass Erbeinsetzung, Vermächtnis- und Auflagenanordnung im Erbvertrag einseitige Verfügungen sein können. Entscheidend ist der Wille der/des Erblasser/s, der notfalls durch Auslegung zu ermitteln ist.

Für die einseitigen Anordnungen gilt Testamentsrecht (§ 2299 Abs. 2 BGB), insbesondere die Möglichkeit und die Formen des Widerrufs nach §§ 2253 ff. BGB.

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