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Muster 4.6: Ehegattenerbvertrag – gesetzliche Erbfolge – Vermächtnis bzgl. Gesellschaftsbeteiligung – Nießbrauch – Pflichtteilsverzichtsvertrag

 

Muster 4.6: Ehegattenerbvertrag – gesetzliche Erbfolge – Vermächtnis bzgl. Gesellschaftsbeteiligung – Nießbrauch – Pflichtteilsverzichtsvertrag

_________________________ (Notarielle Urkundenformalien)

Es erscheinen:

1. Herr _________________________
2. dessen Ehefrau, Frau _________________________

Sie bitten um Beurkundung eines Erbvertrags und Pflichtteilsverzichtsvertrags. Der Notar hat sich mit den Eheleuten _________________________ längere Zeit eingehend unterhalten. Dabei hat er sich von ihrer Geschäfts- und Testierfähigkeit überzeugt. Die Zuziehung von Zeugen wünschen sie nicht; sie ist nach der Überzeugung des Notars auch nicht erforderlich.

Sodann erklären die Erschienenen:

Wir schließen folgenden

Erbvertrag und Pflichtteilsverzichtsvertrag

A. Vorwort

I. Persönliche Verhältnisse

Wir haben am _________________________ in _________________________ die Ehe geschlossen. Aus unserer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen:

a) unser Sohn _________________________
b) unsere Tochter _________________________

Nichteheliche, adoptierte oder für ehelich erklärte Kinder sind nicht vorhanden.

Wir sind beide seit unserer Geburt deutsche Staatsangehörige.

Mangels Ehevertrags leben wir im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei soll es auch bleiben.

II. Gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Ehemannes

Der Ehemann ist an der _________________________ GmbH mit dem Sitz in _________________________ mit einem Geschäftsanteil von nominal _________________________ EUR beteiligt. Der Geschäftsanteil ist in voller Höhe einbezahlt.

B. Erbvertrag

I. Testierfreiheit

Wir stellen fest, dass keiner von uns durch frühere Verfügungen von Todes wegen in seiner Testierfreiheit eingeschränkt ist. Etwaige frühere Verfügungen von Todes wegen widerrufen wir hiermit bzw. heben wir hiermit auf.

Wir bitten das Nachlassgericht, bereits auf den Tod des Erststerbenden von uns den gesamten Inhalt des Erbvertrags, also auch die Verfügungen des Überlebenden, zu eröffnen.

II. Erbfolge

Auf den Tod jedes Ehegatten tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Nach heutigem Stand würden demnach Erben des Erststerbenden der überlebende Ehegatte zur Hälfte und unsere beiden Kinder zu je ¼. Erben des Überlebenden würden unsere beiden Kinder je zur Hälfte.

III. Gesellschaftsbeteiligung

1. Auf den Tod des Ehemanns wird im Wege des Vermächtnisses der ihm im Zeitpunkt seines Todes zustehende Gesellschaftsanteil an der oben bezeichneten GmbH unseren Abkömmlingen zugewandt, unter sich beteiligt entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge erster Ordnung.
2.

Die Vermächtnisnehmer werden mit folgendem Untervermächtnis zugunsten der Witwe, falls sie den Ehemann überlebt, beschwert:

Sie erhält vermächtnisweise einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Werts, der nach dem Gesellschaftsvertrag in seiner letzten Fassung im Falle der Kündigung durch einen Gesellschafter als Abfindung für die gesamte Beteiligung zu entrichten wäre.

Dieser Geldanspruch ist in zehn gleichen Jahresraten, die erste Rate ein Jahr nach dem Erbfall, zahlungsfällig. Der Geldanspruch ist mit 5 % jährlich, beginnend mit dem Erbfall, zu verzinsen. Die Zinsen sind mit der jeweiligen Jahresrate zahlungsfällig.

Sicherheit kann nicht verlangt werden.

Ein Ersatzvermächtnisnehmer wird nicht benannt.

IV. Hausratsvermächtnis

Im Wege des Vermächtnisses (gegebenenfalls als Vorausvermächtnis) erhält der Überlebende auf den Tod des Zuerststerbenden den Anteil bzw. das Volleigentum des Zuerststerbenden an allen persönlichen Gebrauchsgegenständen sowie an der Wohnungseinrichtung, dem Hausrat einschließlich der Antiquitäten und dem Pkw des Zuerststerbenden.

V. Nießbrauchsvermächtnis

Im Wege des Vermächtnisses erhält der Überlebende auf den Tod des Zuerststerbenden den Nießbrauch an allen Nachlassgegenständen – ausgenommen die Gesellschaftsbeteiligung –, aufschiebend bedingt dadurch, dass der Überlebende die Bestellung des Nießbrauchs verlangt. Der Nießbrauch beginnt jeweils mit dem vom Überlebenden zu bestimmenden Zeitpunkt, frühestens jedoch mit dem Erbfall des Erststerbenden.

VI. Vertragsmäßigkeit

Vorstehende Bestimmungen sind, soweit gesetzlich zulässig, vertragsmäßig vereinbart. Die Vertragsmäßigkeit der Verfügungen des Überlebenden von uns endigt mit dem Tod des Erststerbenden. Der Überlebende kann seine Verfügungen nach dem Tod des Erststerbenden jederzeit ändern oder aufheben, ohne dass dies Auswirkungen auf die zu seinen Gunsten getroffenen Bestimmungen hätte.

Der Fall der Wiederverheiratung wurde mit den Beteiligten besprochen. Mit der Wiederverheiratung des Überlebenden endet der ihm zugewandte Nießbrauch. Im Übrigen hat eine Wiederverheiratung des Überlebenden keine rechtlichen Auswirkungen auf die zu seinen Gunsten getroffenen Bestimmungen.

VII. Rücktritt

Jeder von uns behält sich den Rücktritt von diesem Erbvertrag vor. Wir sind darauf hingewiesen, dass die Rücktrittser...

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