Rz. 84

Gegenüber dem gemeinschaftlichen Testament zeichnen den Erbvertrag zwischen Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern folgende Besonderheiten aus:

Soll die Verfügung von Todes wegen mit einer lebzeitigen Verpflichtung, z.B. Wohnungsgewährung oder Dienstleistungen (Pflege), verknüpft werden, so ist dies nur mit einem Erbvertrag möglich.
Der Erbvertrag kann zwischen nicht verheirateten Personen geschlossen werden, z.B. zwischen nichtehelichen Lebenspartnern und Geschwistern, während ein gemeinschaftliches Testament nur von Eheleuten und registrierten Lebenspartnern errichtet werden kann.
Der Erbvertrag kann mit einem Ehevertrag verbunden werden.[59] Der Erbvertrag konnte mit einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7 LPartG) verbunden werden.[60] Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017[61] zum 1.10.2017 sind gleichgeschlechtliche Partner Eheleuten gleichgestellt.
Der Erbvertrag kann mit einem Partnerschaftsvertrag zwischen nichtehelichen Partnern verbunden werden.[62] Der Erbvertrag kann mit anderen Vereinbarungen unter Lebenden verbunden werden, z.B. mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung bzw. einer Aufhebungsvereinbarung betr. die Lebenspartnerschaft nach § 15 LPartG.
Wird der Erbvertrag nicht in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts verbracht, sondern beim beurkundenden Notar verwahrt, so entsteht keine gesonderte Verwahrungsgebühr nach Nr. 12100 KV GNotKG.
Der Erbvertrag muss mindestens eine vertragliche Regelung enthalten und ist grundsätzlich nicht widerruflich, es sei denn, der Rücktritt wäre vorbehalten worden bzw. es lägen besondere gesetzliche Rücktrittsgründe vor.
Ist der Erbvertrag mit einem Rechtsgeschäft unter Lebenden verbunden, so kann er nicht mit Aufhebungswirkung aus der Verwahrung des Notars oder des Amtsgerichts genommen werden, § 2300 Abs. 2 BGB.
[59] Was seit 1.8.2013 keine Kostenersparnis mehr zur Folge hat (bis 31.7.2013 noch anders: § 46 Abs. 3 KostO).
[60] Was seit 1.8.2013 keine Kostenersparnis mehr zur Folge hat (bis 31.7.2013 noch anders: § 46 Abs. 3 KostO).
[61] BGBl I 2017, 2787.
[62] Vgl. Grziwotz, ZEV 1999, 299.

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