Rz. 108

Nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB können die Eheleute ihr Güterrechtsstatut selbst wählen. Diese Rechtswahl beschränkt sich ausschließlich auf die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe.

Wählbar sind die folgenden Güterrechtsstatute:

Heimatrecht eines der Ehegatten,
Recht am gewöhnlichen Aufenthalt eines Ehegatten, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eheleute,
die lex rei sitae bei unbeweglichem Vermögen.

Die Rechtswahl bedarf der notariellen Beurkundung, Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 S. 1 EGBGB.

 

Rz. 109

Etwas anderes gilt, wenn die Rechtswahl im Ausland vorgenommen wird. Nach dem Grundsatz "locus regit actum" genügt die Einhaltung der Ortsform, auch wenn diese weniger streng ist als die Formvorschriften für den Abschluss eines Ehevertrags. Dieser Grundsatz wird in Art. 14 Abs. 4 S. 1 EGBGB aufgenommen.

 

Rz. 110

 

Beispiel

Der Ehemann ist deutscher Staatsangehöriger, die Ehefrau ist Schweizerin. Den Wohnsitz haben sie in der Schweiz. Dort wählen sie in privatschriftlicher Form schweizerisches Güterrecht als Heimatrecht der Ehefrau.

Nach schweizerischem Recht genügt gem. Art. 53 Abs. 1 S. 1 IPRG die Schriftform für die güterrechtliche Rechtswahl. Damit ist nach Art. 14 Abs. 4 S. 2 EGBGB die Rechtswahl formgültig getroffen.

 

Rz. 111

 

Hinweis

Eine Güterrechtswahl gem. Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB, wonach für eine bestimmte Immobilie deutsches Güterrecht gelten soll, kann zu einer Güterrechtsspaltung und damit zu einer Nachlassspaltung führen, weil die deutsche Zugewinngemeinschaft über die Zugewinnpauschale des § 1371 Abs. 1 BGB das gesetzliche Ehegattenerbrecht ändert. Deshalb ist im Einzelfall sehr sorgfältig zu prüfen, ob eine solche Rechtswahl sinnvoll ist und/oder ob sie mit einer Rechtswahl des Erbstatuts verbunden werden soll oder ob möglicherweise eine umfassende Güterrechtswahl und nicht nur eine objektbezogene Güterrechtswahl das Richtige wäre.

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