Rz. 93

Durch die Streichung des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. mit Einführung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (NEhelG) zum 1.1.1970 war das nichteheliche Kind, wenn nach dem 1.7.1949 geboren, zwar fortan mit dem Vater und dessen Verwandten verwandt, hatte jedoch weiterhin für den Erbfall kein uneingeschränktes Erbrecht, sondern gegebenenfalls lediglich einen wirtschaftlichen Erbersatzanspruch gegen die übrigen Erben in Höhe des fiktiven Erbanspruchs. Im Gegensatz zu ehelichen Kindern waren zudem solche nichtehelich nach dem 1.7.1949 geborenen Kinder in der Zeit zwischen der Vollendung ihres 21. und 27. Lebensjahres berechtigt, einen vorzeitigen Erbausgleich von ihrem Vater zu verlangen (§§ 1934c, b BGB a.F.). Trotz Kritik bestätigte das Bundesverfassungsgericht diese Regelung.[45]

 

Rz. 94

Nach § 1934a BGB a.F. stand einem nichtehelichen Kind und seinen Abkömmlingen beim Tode des Vater des Kindes sowie beim Tode von väterlichen Verwandten neben ehelichen Abkömmlingen des Erblassers und neben dem überlebenden Ehegatten des Erblassers anstelle des gesetzlichen Erbteils ein Erbersatzanspruch gegen den Erben in Höhe des Werts des Erbteils zu. Beim Tode eines nichtehelichen Kindes steht dem Vater und seinen Abkömmlingen, neben der Mutter und ihren ehelichen Abkömmlingen, anstelle des gesetzlichen Erbteils ein solcher Erbersatzanspruch zu. Beim Tode eines nichtehelichen Kindes sowie beim Tode eines Kindes des nichtehelichen Kindes steht dem Vater des nichtehelichen Kindes und seinen Verwandten neben dem überlebenden Ehegatten des Erblassers anstelle des gesetzlichen Erbteils der so bezeichnete Erbersatzanspruch zu. Soweit es für die Entstehung eines Erbersatzanspruchs darauf ankommt, ob eheliche Abkömmlinge vorhanden sind, steht ein nichteheliches Kind im Verhältnis zu seiner Mutter einem ehelichen Kinde gleich.

 

Rz. 95

Diese Vorschrift führt dazu, dass das nichteheliche Kind nach dem Vater und väterlichen Verwandten dann, wenn der Vater verheiratet war und das nichteheliche Kind zusammen mit dem überlebenden Ehegatten des Verstorbenen oder neben ehelichen Abkömmlingen des Verstorbenen als Erbe berufen wäre, nur einen Erbersatzanspruch als schuldrechtliche Forderung erhalten hat.

 

Rz. 96

Ebenso umgekehrt stand beim Tode eines nichtehelichen Kindes, sofern dieses einen überlebenden Ehegatten, eine Mutter oder leibliche Geschwister hatte, dem Vater oder dessen Verwandten kein Erbrecht, sondern nur ein Erbersatzanspruch zu.

 

Rz. 97

Der Erbersatzanspruch ist kein Erbrecht, sondern lediglich ein schuldrechtlicher Vermögensanspruch, der dem Wert des fiktiven Erbanspruchs entspricht. Damit sollte eine Erbengemeinschaft zwischen dem nichtehelichen Kind und den weiteren ehelichen Kindern sowie dem Ehegatten vermieden werden.

 

Rz. 98

Dem vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kind standen (sofern nicht legitimiert oder für ehelich erklärt) weder solche Ansprüche noch ein Erbrecht zu (Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG).

 

Rz. 99

Zugleich wurde mit der Einführung des NEhelG eine erbrechtliche Besserstellung der nichtehelichen Kinder eingeführt, weil

a) § 1737 BGB a.F. aufgehoben wurde, so dass sich fortan die Wirkungen der Ehelicherklärung auch auf väterliche Verwandte erstrecken;
b) die Möglichkeit eingeführt wurde, auch auf Antrag des Kindes vorzunehmen, sofern die Eltern des Kindes verlobt waren und das Verlöbnis durch den Tod eines Elternteils aufgelöst war.
[45] BVerfG v. 3.11.1981 – 1 BvL 11/77, 1 BvL 85/78, 1 BvR 47/81, BVerfGE 58, 377 = NJW 1982, 565.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge