Rz. 61

Bei Gütertrennung erfolgt verständlicherweise mangels Zugewinn der Ehepartner auch kein Ausgleich eines Zugewinns, so dass es grundsätzlich bei den in § 1931 Abs. 1 BGB genannten Erbquoten für den überlebenden Ehegatten bleibt. Eine Ausnahme dazu bildet § 1931 Abs. 4 BGB, wonach bei Gütertrennung und bei Vorhandensein von ein oder zwei erbberechtigten Kindern des Erblassers der überlebende Ehegatte und jedes dieser Kinder zu gleichen Teilen erbberechtigt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Kinder des Erblassers bereits vorverstorben sind, aber selbst wiederum erbberechtigte Abkömmlinge haben.

 

Rz. 62

Das bedeutet, dass bei Vorhandensein eines Kindes sowohl der Ehegatte als auch das Kind zu je ½ und bei Vorhandensein von zwei Kindern, die beiden Kinder und der Ehegatte je zu ⅓ als Erben berufen sind. Bei mehr als zwei Kindern verbleibt es bei der grundsätzlichen Regelung nach § 1931 Abs. I BGB.

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