Rz. 214
Wie dargestellt, ist die Benutzung der Personenstandsregister infolge des Datenschutzes gemäß § 62 PStG nur einem eingeschränkten Personenkreis gestattet. Zu diesem Kreis der unmittelbar berechtigten Personen gehören
▪ | Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, |
▪ | deren Ehegatten, Lebenspartner, |
▪ | Vorfahren und Abkömmlinge, |
▪ | Geschwister bei Geburten- und Sterbeeinträgen von Geschwistern. |
Rz. 215
Andere Personen, denen kein unmittelbares Benutzungsrecht zusteht, haben nach § 62 Abs. 1 S. 2 PStG ein mittelbares Recht auf Nutzung der Personenstandsbücher und Sammelakten nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Rz. 216
Die Benutzung der Register durch Behörden und Gerichte ist in § 65 PStG geregelt. Nach bisher herrschender Meinung gehört der gerichtlich bestellte Nachlasspfleger jedoch nicht zu diesem Berechtigtenkreis.[115] Vielmehr gehört er zum Kreis der Personen, denen nur ein mittelbares Recht auf Nutzung der Register zusteht, so dass er stets das rechtliche Interesse glaubhaft machen muss. Dies deswegen, weil der Nachlasspfleger keine Behördeneigenschaft hat, sondern der gesetzliche Vertreter der Erben ist und in dieser Eigenschaft sein rechtliches Interesse begründet ist.
Gleichwohl ist z.B. die Frage, ob z.B. ein Notar eine Behörde ist, nicht eindeutig zu beantworten. Dies ist danach zu entscheiden, ob er im Einzelfall im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben tätig wird oder die Interessen eines privaten Auftraggebers wahrnimmt (z.B. Urkundenbeschaffung für Erbscheinsantragsteller).[116] Da der Nachlasspfleger im Rahmen seiner ihm durch nachlassgerichtlichen Beschluss übertragenen Erbenermittlungsverpflichtung keine privaten Interessen wahrnehmen dürfte, könnte demnach auch ihm zumindest eine behördenähnliche Stellung eingeräumt werden. Letztlich dürfte dies jedoch in der Praxis keine wesentliche Bedeutung haben, da der Nachlasspfleger grundsätzlich ein rechtliches Interesse im Sinne von § 62 PStG hat.[117]
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