Rz. 58

Hatten die Eheleute keine vertragliche Regelung getroffen, gilt der gesetzliche Güterstand und damit die Zugewinngemeinschaft nach § 1363 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 59

Bei der Zugewinngemeinschaft besteht für den überlebenden Ehegatten im Erbfall die Möglichkeit, zwischen zwei verschiedenen Wegen zu wählen. Zum einen hat er die Möglichkeit, sich für die sogenannte "erbrechtliche Lösung" nach § 1371 Abs. 1 BGB zu entscheiden oder zum anderen, die "güterrechtliche Lösung" zu wählen, bei der eine Ausschlagung der Erbschaft notwendig ist und daraufhin die Durchführung eines konkreten Zugewinnausgleichs nach den Regeln der §§ 1372–1390 BGB erfolgt.

 

Rz. 60

Da die "güterrechtliche Lösung" genaugenommen kein Erbrecht des Ehegatten darstellt, wird hier lediglich die erbrechtliche Zugewinnlösung dargelegt:

Gemäß § 1931 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1371 Abs. 1 BGB erhöht sich die nach § 1931 Abs. 1 BGB ermittelte Erbquote des überlebenden Ehegatten pauschal um ein weiteres ¼. Dabei ist unerheblich, wie lange die Eheleute miteinander verheiratet waren oder wie hoch der tatsächliche Zugewinn gewesen wäre, da der Zugewinn durch die Erbteilserhöhung pauschaliert wird. Infolgedessen beläuft sich die Erbquote des überlebenden Ehepartners neben Verwandten der I. Ordnung auf ½ und neben Verwandten der II. Ordnung oder Großeltern auf ¾. Sind keine Erben der I. und II. Erbfolgeordnung oder Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte alleine (§ 1931 Abs. 2 BGB).

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